• 2013
  • Jul
  • 22

Achtung Mieterhöhung

Haben unsere Mieterhöhung nach nun 3 Jahren bekommen. Darin verlangt wurde eine Erhöhung um 20% laut Kappungsgrenze gem. § 558 BGB.
ABER in Berlin sind ab dem 19.05.2013 nur noch 15% erlaubt.

Laut §558 Absatz 3 BGB und §1 KappVO Berlin (GVBl. S. 128) gültig ab 19.05.2013:
“Berlin ist eine Gemeinde im Sinne § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.”

Das Einschreiben mit diesem Inhalt kam bei der Verwaltungsfirma nie an und musste erst manuell eingeworfen werden. Aber nach 1 1/2 Wochen folgte die Reaktion mit einer Neuberechnung. Davon abgesehen, dass sie mich mit dem Schreiben zum Herrn und meine bessere Hälfte zur Frau gemacht haben, ein Erfolg.

ABER: die Schweinebande besteht im Schreiben auf eine Zustimmung bis zum 31.08.2013 und eine Erhöhung ab dem 01.09.2013. Und das Ganze gleich mit einem vorgefertigten Zustimmungsschreiben wo man nur noch unterschreiben brauch…
Laut § 558b BGB gilt aber eine Zusitmmungsfrist von 2 vollen Monaten. Sprich der Eingangsmonat + 2. Nach Neuberechnung beginnt die Frist von vorn.

WICHTIG: Eine Mieterhöhung ohne Zustimmungsverlangen, sprich eine einseitige Erhöhung, ist gar nicht zulässig. Falls einem auch sowas noch unterkommen sollte.

Unser Zustimmungsentwurf:
“In Ihrem Schreiben zur Neuberechnung fordern Sie unsere Zustimmung zur Mieterhöhung von xxx€ auf xxx,xx€ zum 01.09.2013. Dieser Aufforderung können wir nicht zustimmen.
§ 558b
Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, …
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

Laut Absatz 1 sind wir erst zu Beginn des dritten Monats nach Zugang der Mieterhöhung die erhöhte Miete schuldig. Und uns muss eine Zustimmungsfrist von vollen zwei Kalendermonaten gewährt werden.
Da ihr erstes Schreiben auf Grund eines Formfehlers ungültig ist, gilt das zweite vom 17.07.2013 nach Absatz 3 als Berechnungsgrundlage.

Wir stimmen somit einer Mieterhöhung in Höhe von xx,xx € auf xxx,xx € zum 01.10.2013 nach §558b unter Vorbehalt zu.”

WICHTIG: “unter Vorbehalt”

Ich überlege auch diese Schreiben als ungültig zu erklären. Man könnte sicherlich noch einen Monat rausschinden. Aber vielleicht sollte man es auch nicht übertreiben…

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Wir haben das Schreiben nicht für ungültig erklärt und es so an die Hausverwaltung geschickt (mit der Post ohne Einschreiben, bringt ja sowieso nichts ;))
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30. August
Bisher keine schriftlichen Einwände durch die Hausverwaltung oder den Mieter. Die nächste Miete wird von uns definitiv nicht in höherer Form ausfallen. Wir sind gespannt :)

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Ging alles gut aus. Wir haben wie angekündigt erst zum 01.10. erhöht. Und schön immer unter Vorbehalt auf der Überweisung :)